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Offizielles

RSB erreicht beim Innenministerium NRW Erleichterungen für das zukünftige Verfahren zur Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen gem. § 14 Abs. 4 WaffG

Das Innenministerium NRW ist dem Anliegen des Rheinischen Schützenbundes gefolgt, Erleichterungen für die Vereine sowie Schützinnen und Schützen beim Verfahren zur Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen zum wiederkehrenden waffenrechtlichen Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen (Bedürfnisüberprüfung) nach fünf und zehn Jahren gemäß § 14 Abs. 4 WaffG umzusetzen.

Bereits im Sommer dieses Jahres hatte der Rheinische Schützenbund in einem Gespräch mit Innenminister Herbert Reul die Zusage erhalten, dass man seitens des NRW-Innenministeriums Verfahrensvereinfachungen gemeinsam mit dem Rheinischen Schützenbund zustimmen werde. Notwendig geworden ist die Abstimmung der neuen Verfahrensabläufe und Festlegung von Fristen aufgrund des Auslaufens der Übergangsregelung gemäß § 58 Abs. 21 WaffG, die es bis zum 31.12.2025 erlaubt hat, dass die Bedürfnisbescheinigungen nach § 14 Abs. 4 WaffG noch wie gewohnt durch die Mitgliedsvereine ausgestellt werden durften. Ab dem 01.01.2026 läuft diese Übergangsregelung aus und der Verband muss den Schützinnen und Schützen bestätigen, dass nach der ersten und zweiten Frist nach fünf und zehn Jahren nach Erwerb der Waffe rückwirkend für die vergangenen zwei Jahre die gesetzlich vorgeschrieben Mindestanzahl von Schießterminen (entweder jedes Quartal einmal oder sechs Mal im Jahr) mit der betroffenen Waffe absolviert wurden.

Konkret konnte erreicht werden, dass die Schützinnen und Schützen nicht – wie anzunehmen – jeden der Schießtermine einzeln beim Verband nachweisen müssen, sondern regulär die Vorlage einer mit dem Ministerium abgestimmten Bescheinigung ausreicht, in der der Mitgliedsverein dem RSB bestätigt, dass der Schütze oder die Schützin die notwendige Anzahl der Schießtermine innerhalb der vergangenen zwei Jahre im Verein geschossen hat. Lediglich stichprobenartig ist der Verband gem. § 15 Abs. 7 b) WaffG verpflichtet, die Vereine auf das Führen von Nachweisen über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder zu überprüfen.

Die neu erstellte Bescheinigung ist auf der RSB-Webseite unter der Rubrik Service/Downloads zu finden (www.rsb1872.de/downloads). Dort ist ebenfalls eine Handreichung zum neuen Verfahren zum Download zu finden. Zu beachten ist, dass die Bedürfnisanträge inklusive der neuen Vereinsbescheinigung weiterhin per Mail oder Post an die RSB-Geschäftsstelle zu richten sind und der Bedürfnisantrag für jede Waffe einzeln einzureichen ist. Nach Überweisung der vergünstigten Gebühr von 30 Euro pro Antrag und Waffe sowie Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen, erhält der oder die Antragssteller:in eine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes.

Für die Schützinnen und Schützen besonders erfreulich ist, dass das NRW-Innenministerium der Bitte des Rheinischen Schützenbundes gefolgt ist, die Frist für die Einreichung der verbandlichen Bedürfnisbescheinigung zum Besitz von Schusswaffen gem. § 14 Abs. 4 WaffG von derzeit meist vier Wochen auf einheitlich zwölf Wochen zu verlängern. Aktuell hat das Innenministerium mitgeteilt, dass die zuständigen Polizeibehörden in NRW seitens des Landeskriminalamtes NRW entsprechend informiert werden, diese neue Frist bei Bedürfnisüberprüfungen zu berücksichtigen. Analog hatte der RSB beim NRW-Innenministerium bereits vor einem Jahr eine Fristverlängerung für die Vorlage von Bedürfnisbescheinigungen zum Erwerb und Besitz von Waffen über dem Grundkontingent gem. § 14 Abs. 5 WaffG bewirkt. Eine entsprechende Regelung versucht der RSB aktuell auch für Rheinland-Pfalz zu erwirken.

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